200 Tonnen Salz auf LagerKraichtal (sn).
BU: Die Stadtwerke Kraichtal sind für den nahenden Winter bestens gerüstet.
Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Sie dient der Unfallvorsorge und Gewährleistung der sicheren Befahr- und Begehbarkeit. Auf den Kraichtaler Straßen wird lediglich ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt. Die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zum Räumen und Streuen besteht nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen, wobei diese beiden Kriterien zusammenkommen müssen. Hierzu gehören Steigungen beziehungsweise Gefällstrecken an Sammelstraßen und Einmündungen an Ortsdurchfahrten; Stich- und Anliegerstraßen fallen nicht darunter. Die Ortsdurchfahrten selbst und die Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen werden, soweit es sich um klassifizierte Straßen (Landesstraßen und Kreisstraßen) handelt, durch Einsatzfahrzeuge des Landkreises Karlsruhe geräumt und gestreut. Für das Gebiet der Stadt Kraichtal ist die Straßenmeisterei Bretten zuständig. Die Anzahl der aufgestellten Streusalzkübel bleibt im Vergleich zu den Vorjahren gleich. „Die Bevölkerung wird gebeten, sich den veränderten Straßenverhältnissen anzupassen und auf eine besonnene Fahrweise zu achten. Nach Möglichkeit sollte man bei Schnee oder Glatteis auf die Stadtbahn umsteigen. Etwas Geduld und gegebenenfalls ein um ein paar Minuten vorgezogener Start in den Arbeitstag ist immer noch das beste Mittel, um ungefährdet und ohne Schaden über die kritischen Winterwochen hinwegzukommen“, so Werkleiter Gerhard Süpfle. Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger Nach der geltenden Streupflicht-Satzung sind Straßenanlieger verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich für alle dem Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden und von diesem zu nutzenden Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfußwege. Hierbei handelt es sich in der Regel um Wege, auf die der Fußgängerverkehr nicht angewiesen ist und setzt voraus, dass das Ziel ohne größere Umwege auf geräumten und gestreuten Gehwegen erreicht werden kann. Nicht zu räumende und zu bestreuende Abkürzungs- und Bequemlichkeitswege wurden von der Stadt mit dem Hinweisschild versehen, dass kein Winterdienst erfolgt. Sofern Gehwege nicht vorhanden sind, müssen Straßenanlieger zur Sicherstellung eines gefahrlosen Fußgängerverkehrs einen 1,2 Meter breiten Streifen am Rand der Fahrbahn von Schnee und Eis befreien. Die Verpflichtung zu räumen und zu streuen kann auch an mehreren angrenzenden Straßen bestehen (z. B. Eckgrundstück, durchlaufendes Grundstück), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist. Ebenso sind Wohnwege und Treppenanlagen von Anliegern so zu räumen und zu streuen, dass die Sicherheit für Benutzer gewährleistet ist. Als Straßenanlieger gelten entweder Eigentümer oder Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die mit einer Straße eine gemeinsame Grenze haben. Ein Grundstück grenzt auch dann an eine Straße, wenn zwischen dem Grundstück und der Straße eine zur Verkehrsfläche gehörende Stützmauer, eine Böschung oder ein Grünstreifen liegt. Die Räum- und Streupflicht ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zeitlich limitiert und besteht während des Zeitraums des allgemeinen Tagesverkehrs. Gehwege müssen danach grundsätzlich werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20 Uhr. Um entsprechende Beachtung der Räum- und Streupflicht für Straßenanlieger wird gebeten.